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Gericht verbietet redaktionelle Kooperation zwischen Google und Bundesrepublik

Das Landgericht München hat es heute der Bundesrepublik und Google vorläufig verboten, im Gesundheitsbereich redaktionell zu kooperieren. Geklagt hatte die Plattform "Netdoktor". Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch den Bundesgesundheitsministerium sei keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Die Vereinbarung mit Google bewirke eine Beschränkung des Wettbewerbs, urteilte das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Lesen Sie alles Weitere hier:

Die 37. Zivilkammer habe zwei Anträgen von Netdoktor auf eine einstweilige Verfügung im wesentlichen statt gegeben, schreibt die Richterin und Pressesprecherin am Landgericht, Dr. Anne-Kristin Fricke in einer Pressemitteilung.

Geklagt hatte Netdoktor gegen die Bundesrepublik Deutschland und Google Ireland Ltd. In der Pressemitteilung heißt es: "Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind." Die Kammer bewerte dies als Kartellverstoß.

Zur Begründung der beiden Urteile führte die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus:

„Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG ist keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0" in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung."

Als Betreiber eines Gesundheitsportals sei NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90% der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen: "Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach." Dies führt dem Gericht zufolge zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziere.

Die Zusammenarbeit von Google und dem BMG sei auch nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die Infoboxen, ausnahmsweise zulässig, schreibt das Gericht: "Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wiegen jedenfalls nicht die Nachteile auf. Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt."

Die Kammer habe die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen auch als dringlich bewertet, da NetDoktor glaubhaft gemacht habe, dass sich die geringere Sichtbarkeit bei einigen besonders oft gesuchten Krankheiten seit Beginn der Zusammenarbeit von Google und dem BMG bereits in rückläufigen Klickraten ausgewirkt habe: "Den daher zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen muss NetDoktor nicht abwarten, bevor das private Portal gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann."

Nicht zu entscheiden hatte die Kammer demnach "über die Frage der Zulässigkeit des Nationalen Gesundheitsportals als solches." Der hierauf zielende Antrag sei von Netdoktor nach Hinweis der Kammer zurückgenommen worden. Ein weiterer Antrag, der auf einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google gestützt war, habe das Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich um einstweilige Verfügungsverfahren, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Hauptsacheverfahren sind demnach derzeit nicht beim Landgericht München I anhängig.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits schreibt das Gericht:

"Das Gesundheitsportal gesund.bund.de wird vom BMG verantwortet und ging am 01.09.2020 online. Im Rahmen einer vom BMG so bezeichneten „Zusammenarbeit" mit Google stellt das BMG eine offene Schnittstelle zur Verfügung, wodurch alle Suchmaschinenbetreiber auf die Inhalte des Gesundheitsportals zugreifen können. Google nutzt die Inhalte, um damit Info-Boxen mit Kurzinformationen zu dem jeweiligen Gesundheitsthema zu befüllen. Am Ende der Box findet sich ein Link auf gesund.bund.de. Die sog. generischen Suchergebnisse auf der Grundlage des Google-Algorithmus sind bei der Desktopansicht weiterhin auf der linken Seite sichtbar, rechts erscheint die Infobox. Auf mobilen Endgeräten erscheint zunächst die Infobox, für die Suchergebnisse muss heruntergescrollt werden."

 

Quelle: PM Landgericht München

Erstveröffentlichung:10.02.2021-12:21

(Zuletzt geändert: Mittwoch, 10.02.21 - 12:49 Uhr   -   2481 mal angesehen)

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