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Medizinische Behandlung

Foto: RTF.1
Verfassungsgericht verlangt Schutz für Behinderte vor Diskriminierung bei Triage

Das Bundesverfassungsgericht hat heute geurteilt, dass Ärzte im Fall knapper Behandlungskapazitäten Menschen mit Behinderung nicht diskriminieren dürfen. Aus Ärzteschaft, Kirche und von Menschenrechtlern kommt Zustimmung zum Triage-Urteil.

Das Bundesverfassungsgericht ist nach eingehender Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die aktuelle klinische Praxis das Risiko birgt, Menschen mit Behinderung aufgrund unzureichender Regelungen zu benachteiligen.

Ausdrücklich weist das Gericht auf das Problem hin, dass es in der Praxis leicht zu Fehleinschätzungen in Bezug auf Komorbidität und den Zusammenhang von Behinderung und kurzfristigen Überlebenschancen kommen kann.

Dem kann und muss der Gesetzgeber laut Urteil entgegenwirken, um einen Handlungsrahmen zu definieren, der den Handelnden und den Betroffenen so viel Sicherheit bietet, wie dies in der krisenhaften Situation möglich ist. Das Gericht betont in seiner Entscheidung aber, dass an letzter Stelle beim ärztlichen Personal die Verantwortung liegt, den medizinischen Sachverhalt im konkreten Einzelfall zu bewerten.

"Das Gericht hat in aller Deutlichkeit klargestellt, dass der Gesetzgeber unverzüglich handeln muss. Er muss nach dem Grundgesetz und im Lichte der UN-Behindertenkonvention dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wirksam verhindert wird", erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte nach dem Urteilsspruch.

"Damit ist dem Deutschen Bundestag aufgegeben, den Rahmen für Triage-Situationen so zu regeln, dass die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes geachtet werden und dem Diskriminierungsschutz im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen wird."

Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt dem Bundesgesetzgeber, Entscheidungskriterien für die Triage festzulegen und durch geeignete verfahrensrechtliche Regelungen zu flankieren. "Das Gesetzgebungsverfahren muss sofort und unter Beteiligung der betroffenen Disziplinen und Interessenvertretungen, unter anderem von Menschen mit Behinderungen und Älteren, in Gang gesetzt werden", so Rudolf.

Aus der Entscheidung ergebe sich auch, "dass Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt bei der Prognose, ob eine Patientin oder Patient die Intensiv-Therapie überlebt, nicht an eine Behinderung anknüpfen dürfen."

Die Bundesärztekammer betont: Grundsatz bei einer so genannten Triage im Falle eines Kapazitätenmangels müsse immer sein, dass kein Menschenleben mehr wert ist als ein anderes. Dies habe die Bundesärztekammer (BÄK) bereits im Mai des vergangenen Jahres in einer Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte klargestellt.

"Es verbieten sich Benachteiligungen aufgrund von zum Beispiel Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung oder sozialem Status", heißt es darin. Auch chronische Erkrankungen wie Demenz dürften nicht zu einem pauschalen Ausschluss von erforderlicher Behandlung führen. Vielmehr müssten die medizinische Indikation, der Patientenwille und die klinischen Erfolgsaussichten zentrale Kriterien für die Entscheidung angesichts knapper Ressourcen sein. Diese würden auch für die Entscheidung über die Fortführung einer Intensiv- oder Beatmungstherapie gelten.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesärztekammer als Sachverständige Dritte im Dezember letzten Jahres betont, dass Allokationsentscheidungen bei knappen Ressourcen immer ärztlich bleiben müssen.

Aus diesem Grund begrüße die BÄK die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen der Gesetzgeber die "Sachgesetzlichkeiten" der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten hat, wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Vor diesem Hintergrund appelliert Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt an den Gesetzgeber, die verfasste Ärzteschaft bei der Ausgestaltung der von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume der zu schaffenden gesetzlichen Regelungen eng einzubinden.

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing, betonte: "Gegenstand der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage, 'ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand bei einer Entscheidung über die Verteilung von pandemiebedingt knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen, also in einem Fall einer Triage, aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird'. In seinem Beschluss fordert das Gericht den Gesetzgeber auf, regelnd tätig zu werden, um eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in einem solchen Fall wirksam zu verhindern." Dieser Beschluss sei im Sinne des besseren Schutzes von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung sehr zu begrüßen.

Im Ernstfall gehe es bei der Triage um eine Entscheidung über Leben und Tod, so Bätzing. "Daher müssen die Kriterien der Behandlungsbedürftigkeit und der unmittelbaren Behandlungsprognose, also die Aussichten der Patienten, die aktuelle Erkrankung durch Intensivtherapie zu überleben, mit aller in der konkreten Notsituation möglichen Sorgfalt abgewogen werden. Andere Kriterien wie etwa Alter, Geschlecht, Leistungsfähigkeit, sozialer Status aber insbesondere auch Behinderung oder Vorerkrankung sind in dieser Entscheidung ethisch in keiner Weise akzeptabel."

Im Sinne eines besseren Schutzes von Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung sei dem Gericht für seine eingehende Prüfung und für seine wichtigen Hinweise auf gravierende Mängel zu danken, erklärte Bätzing. "Festzuhalten bleibt jedoch auch, dass eine Situation, in der die Triage angewandt werden muss, eine Notsituation darstellt, die soweit als irgend möglich zu vermeiden ist. Die Gemeinschaft steht hier vor der dringenden Aufgabe, aus der akuten Pandemie zu lernen und möglichst schnell die notwendigen Schlüsse zu ziehen, um eine auch in schwierigen Situationen ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung zu sichern."

Hintergrund: Triage

Die Triage ist eine ärztliche Entscheidung, die getroffen werden muss, wenn die zur Verfügung stehenden medizinischen Ressourcen in einer Ausnahmesituation nicht ausreichen, um allen dringend behandlungsbedürftigen Patienten die notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen.

(Zuletzt geändert: Dienstag, 28.12.21 - 16:27 Uhr   -   1680 mal angesehen)

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